Satzung
1 Name und Sitz
1.1 Der Verein führt den Namen „Ritterschaft Andechs-Meran e. V. (nachstehend RAM), hat seinen Sitz in Lichtenfels und ist beim Amtsgericht Coburg im Vereinsregister unter Nr. VR 20055 eingetragen. Die RAM verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2 Wesen und Zweck
2.1 Die RAM ist Rechtsträger des Stammes Andechs-Meran Lichtenfels der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg (nachstehend Stamm) und des Fanfarenzugs Lichtenfels (nachstehend FZ).
2.2 Die RAM hat sich zum Ziel gesetzt, die Erziehungs- und Bildungsaufgaben des Stammes und des FZ ideell und durch Beschaffung und Verwaltung der hierzu erforderlichen Geldmittel und Sachwerte auch materiell zu fördern.
2.2.1 Die Erziehungs- und Bildungsaufgaben des Stammes sind in der Verbandsordnung und der Verbandssatzung des Bundesverbandes der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg im Einzelnen geregelt.
2.3 Die RAM bezweckt darüber hinaus den Zusammenschluss der Freunde und Förderer des Pfadfindergedankens.
2.4 Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine finanziellen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel des Vereins werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden, Veranstaltungen und Aktionen aufgebracht. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder der RAM sind
3.1.1 aktive Mitglieder und Vorstandsmitglieder des FZ
3.1.2 Leiter und Rover des Stammes
3.1.3 natürlich volljährige Personen auf schriftlichen Antrag nach Annahme durch mindesteins ein Vorstandsmitglied der RAM.
3.2 Die Mitgliedschaft erlischt
3.2.1 durch Tod.
3.2.2 durch Austritt aus der RAM, der dem Vorstand schriftlich drei Monate zum Ende eines Kalenderjahres zu erklären ist.
3.2.3 durch förmlichen Ausschluss mittels Beschlusses der Mitgliederversammlung, wenn sich das Mitglied vereinsschädigend verhält.
3.2.4 durch förmlichen Ausschluss durch den Vorstand, wenn das Mitglied seine fälligen Mitgliedsbeiträge nicht zahlt.
4 Beitrag
4.1 Die Mitglieder entrichten einen Jahresbeitrag, dessen Höhe in der ordentlichen Vollversammlung beschlossen wird. Die Beiträge dienen dazu, die Zielsetzung der RAM finanziell zu ermöglichen und das Bestehende zu erhalten.
4.2 Mitglieder des FZ, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind beitragsfrei.
4.3 Für Vorstandsmitglieder und Leiter des Stammes, die Beiträge an den Bundesverband der Deutschen Pfadfinderschaft Sankt Georg abführen, wird die Differenz zwischen dem Bundesbeitrag und dem RAM-Beitrag von der RAM übernommen.
4.4 Ehepartner und Partner aus eingetragenen Lebensgemeinschaften, die beide RAM-Mitglied sind, entrichten jeweils den halben Beitrag.
5 Organe des Vereins
5.1 Organe der RAM sind
5.1.1 der Vorstand
5.1.2 die Mittgliederversammlung (Voll- oder Jahreshauptversammlung)
5.2 Die Organe fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheiden die Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit.
6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand besteht aus deinem ersten und zweiten Vorsitzenden, einem Geschäftsführer, einem Kassierer und einem Schriftführer. Der Vorstand leitet die RAM und führt die Geschäfte. Er hat für ordnungsgemäße Führung der Bücher zu sorgen und diese auf Verlangen der Mitgliederversammlung und den Kassenprüfen vorzulegen. Über die durchgeführten und geplanten Maßnahmen ist die Mitgliederversammlung in Form eines Jahresberichts zu informieren.
6.2 Der erste Vorsitzende der RAM ist der von der Stammesversammlung des Stammes gewählte Vorstand des Stammes. Bei mehreren gewählten Vorständen des Stammes bestimmt die Stammesleiten einen Vorstand aus ihren Reihen, der den ersten Vorsitz in der RAM übernimmt.
6.3 Der zweite Vorsitzende der RAM ist der von der Mitgliederversammlung des Fanfarenzug Lichtenfels gewählte Vorstand des Fanfarenzuges. Bei mehreren gewählten Vorständen des Fanfarenzuges bestimmen die Vorstandsmitglieder des Fanfarenzuges einen Vorstand aus ihren Reihen, der den zweiten Vorsitz der RAM übernimmt.
6.4 Geschäftsführer, Kassierer und Schriftführer der RAM werden in der Mitgliederversammlung (Vollversammlung) der RAM gewählt.
6.5 Die Vertreter aus den jeweiligen Versammlungen werden jeweils auf die Dauer von drei Jahren in den RAM-Vorstand gewählt und bestimmt.
6.6 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind Geschäftsführer, Kassierer, Schriftführer sowie 1. Und 2. Vorsitzender. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Im Innenverhältnis (vereinsintern) wird der Verein wie folgt vertreten:
1. vom Geschäftsführer
2. vom Kassierer bei Verhinderung des Geschäftsführers
3. vom Schriftführer, bei Verhinderung des Geschäftsführers und des Kassiers.
Bei Verhinderung der genannten Personen zu 1. – 3. wird der Verein gemeinsam vom ersten und zweiten Vorsitzenden vertreten.
6.7 Der Geschäftsführer und der Kassier sind jeweils alleine für Ausgaben, die im Rahmen des Haushaltsplans genehmigt worden sind, zeichnungsberechtigt. Für Gesamtausgaben, die den Haushaltsplan bis 2.000,00 Euro überschreiten, sind Geschäftsführer und Kassier gemeinsam vertretungsberechtigt. Alle anderen Vorstandsmitglieder sind nur gemeinschaftlich vertretungsberechtigt und machen davon nur gebrauch, wenn Geschäftsführer und Kassier verhindert sind. Gesamtausgaben, die den Haushaltsplan um mindestens 2.000,00 Euro überschreiten, sind von der Mitgliederversammlung zu entscheiden.
6.8 Tritt ein Vorstandsmitglied der RAM zurück oder wird ein Vorstandsmitglied der RAM abberufen bzw. abgewählt, ist eine Mitgliederversammlung mit Neuwahlen eines Vorstandsmitglieds einzuberufen und durchzuführen. Bis zur Neuwahl sind alle Geschäfte der RAM durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder weiterzuführen.
7 Fachwarten
7.1 Zur Unterstützung der Vorstandschaft werden folgende Fachwarte von der RAM-Vorstandschaft vorgeschlagen und in der Mitgliederversammlung (Vollversammlung) mit einfacher Mehrheit für die Dauer von drei Jahren gewählt:
7.1.1 Vergnügungswarten
7.1.2 Liegenschaftswart (Hüttenwart)
7.1.3 Materialwart
7.1.4 zwei Kassenprüfer
7.2 Die Ämter können auch in Personalunion ausgeführt werden. Vorstandsmitglieder sind nicht mit diesen Ämtern zu besetzen. Die gewählten Ämter nehmen an den Vorstandssitzungen der RAM-Vorstandschaft beraten und berichtend teil.
8 Vollversammlung
8.1 Die Vollversammlung ist durch Mehrheitsbeschluss gegenüber der Vorstandschaft weisungsberechtigt. Sie ist die satzungsgebende Körperschaft und findet alle drei Jahre bis zum 30.06. eines Kalenderjahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Vollsammlung. Die Vollversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
8.2 Zur Genehmigung eines Beschlusses, der ein Änderung der Satzung enthält, ist eine zweidrittel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
8.3 Die Vollversammlung wählt Geschäftsführer, Kassier, Schriftführer und die in Ziffer 7 genannten Fachwarte mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
8.4 Die Geschäftszeit beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit dem Tag der nächsten ordentlichen Vollversammlung.
8.5 Die Vollversammlung kann, die unter Ziffer 8.3 gewählten Personen mit einer vierfünftel Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder abberufen.
8.6 Die Tagesordnung einer Vollversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
8.6.1 Bericht des Vorstandes (RAM, FZ, Stamm)
8.6.2 Kassenbericht
8.6.3 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft
8.6.4 Neuwahlen des Vorstandes (Geschäftsführer, Kassier und Schriftführer)
8.6.5 Neuwahlen von Vergnügungswart, Liegenschafts- und Materialwart
8.6.6 Neuwahlen der Kassenprüfer
8.6.7 Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans
8.6.8 Anträge, Mitteilungen und Anfragen
8.7 Geschäftsführer, Kassier und Schriftführer werden in geheimer Wahl für die Dauer von drei Jahren mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder gewählt.
Für die Durchführung der Wahl ist ein Wahlausschuss mit drei Personen zu bilden, die von der Vollversammlung berufen werden.
8.8 Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben und der Versammlung beiwohnen. Das Stimm- und Wahlrecht ist nicht übertragbar und muss persönlich wahrgenommen werden.
8.9 Vergnügungswart, Liegenschaftswart und Materialwart sowie Kassenprüfer können in offener Wahl per Handzeichen gewählt werden. Gewählt ist, wer jeweils die einfache Mehrheit aller erschienenen stimmberechtigten Mitglieder auf sich vereint.
8.10 Über die Vollversammlung ist eine Beschlussniederschrift zu fertigen und vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschriften sind auf die Dauer von 10 Jahren aufzubewahren. Jedem Vereinsmitglied ist auf Verlangen eine Einsicht in die Niederschriften zu gewähren.
8.11 In dringenden, unaufschiebbaren Fällen, bei Rücktritt des Geschäftsführers oder des Kassiers ist die Vollversammlung auch außerhalb der Dreijahresfrist einzuberufen. Das gleiche gilt, wenn ein Drittel aller Mitglieder unter schriftlicher Angabe der Gründe eine Einberufung der Vollversammlung verlangt.
9 Jahreshauptversammlung
9.1 Die Jahreshauptversammlung findet einmal jährlich bis zum 30.06. eines Kalenderjahres statt, sofern keine Vollversammlung ansteht. Die Einberufung erfolgt schriftlich mit Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen stimmberechtigten Mitglieder.
9.2 Die Tagespunkte einer Jahreshauptversammlung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
9.2.1 Bericht des Vorstandes (RAM, FZ, Stamm)
9.2.2 Kassenbericht
9.2.3 Bericht der Kassenprüfer und Entlastung der Vorstandschaft
9.2.4 Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplans
9.2.5 Anträge, Mitteilungen und Anfragen
9.3 Sofern unter Ziffer 9 nichts Abweichendes geregelt ist, gelten für die Jahreshauptversammlung die gleichen Bedingungen wie die unter Ziffer 8 genannten Bedingungen der Vollversammlung. Die Regelungen bezüglich der Neuwahlen entfallen für die Jahreshauptversammlung.
10 Geschäftsjahr
10.1 Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
11 Beteiligtes Vereinsmitglied
11.1 Ein Vereinsmitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung und Durchführung eines Rechtsstreits zwischen ihm und der RAM betrifft.
12 Haftung des Vereins
12.1 Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer, satzungsmäßig berufener Vertreter in Durchführung seines Aufgabenbereiches einem Dritten zufügt. Dabei sind die oben aufgeführten Personen sich bewusst, dass sie ihren Aufgabenbereich sorgfältig und im Sinne des Vereins erfüllen. Unbeschadet dessen, behält sich der Verein vor, den Rechtsweg über den Schaden verursachende Person zu suchen.
13 Auflösung des Vereins
13.1 Die Auflösung des Vereins richtet sich nach den §§ 73, 74 BGB.
14 Verwendung des Vereinsvermögens
14.1 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des Zwecks fällt das gesamte Vermögen an den Landkreis Lichtenfels. Das Vermögen darf ausschließlich für die Jugendarbeit im Landkreis Lichtenfels verwendet werden.
15 BGB Bestimmungen
15.1 Alle nicht in dieser Satzung erfassten Vorschriften und Regelungen werden durch die im BGB aufgeführten Bestimmungen ersetzt. Sollten einzelne der hier genannten Vorschriften aus gesetzlichen Gründen nicht gültig sein, bleiben alle anderen Regelungen hiervon unberührt weiterhin gültig.
Lichtenfels, 04. Mai 2018